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Schlichtung für Anwaltskanzleien

Das Gesetz fördert die außergerichtliche Streitbeilegung

Braucht man  für das  Verfahren einen Rechtsanwalt? Nein - nicht unbedingt - Aber für Anwälte und Anwältinnen ist es auch interessant! 

Es steht Ihnen aber frei, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies kann sinnvoll sein, da der Sachverhalt mit der Schlichtungsstelle zusammen dann in der Regel noch schneller geklärt werden kann. Bereits mit der Sache befasste Anwälte binden wir gern in das Verfahren mit ein!

Sie können sich auch durch eine andere Person im Verfahren vertreten lassen, soweit diese Person zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist.

 

Auch für Anwaltskanzleien ist das Schlichtungsverfahren eine interessante und nachhaltige Alternative in der Bearbeitung von komplexen und ggf. verfahrenen Bauprozessen oder auch zur raschen Lösung von Mandaten - ganz ohne Prozess. Denn zum einen ist das Verfahren schneller als der Gerichtsprozess. Zum anderen kann die Schlichtung Teil einer nachhaltigen Beratung sein, denn ein zufriedener Mandant kommt wieder. Egal in welchem Stadium das Mandat ist, es lohnt sich daher über eine spezialisierte Schlichtung nachzudenken -

auch als Rechtskaufmann/Rechtskauffrau, der Sie als Anwältin oder Anwalt sind. Denn auch der Fall einer drohenden Verjährung ist geregelt. Gemäß § 204 Nr. 4 BGB ist für die Dauer des Schlichtungsverfahrens die Verjährung gehemmt. Das ist ein wichtiger Aspekt für beteiligte Anwältinnen und Anwälte.  Hier mehr... 

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